Weibliche und Männliche Opfer von Partnerschaftsgewalt
Weibliche und männliche Opfer polizeilich registrierter Partnerschaftsgewalt (einschließlich Versuche) je 100.000 Einwohnerinnen beziehungsweise Einwohner ab 16 Jahren
Partnerschaftsgewalt ist definiert als physische, sexuelle und psychische Gewalt in aktuellen oder ehemaligen Paarbeziehungen (Ehen, eingetragene Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften), unabhängig vom Tatort. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Partnerschaftsgewalt. Die abgebildeten Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatistik zeigen ausschließlich Opfer polizeilich erfasster Taten und werden somit stark vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung beeinflusst.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik des BKA erfasst alle Opfer von Partnerschaftsgewalt unabhängig vom Alter. Zur Berechnung der Opferzahlen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner wurden in dieser Darstellung aus statistisch-methodischen Gründen nur Einwohnerinnen und Einwohner ab 16 Jahren berücksichtigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass regionale Unterschiede in den erfassten Opferzahlen durch gezielte Sensibilisierung und durch unterschiedliche Meldeverhalten entstehen können. Zudem wurde die erfassten Deliktkategorien im Laufe des Betrachtungszeitraums aufgrund von Strafrechtsreformen angepasst. Daher sind die Opferzahlen zwischen den Bundesländern – und im Zeitverlauf – nur eingeschränkt vergleichbar.
Folgende Deliktkategorien werden erfasst:
a) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung:
§ 177 StGB: sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
§ 178 StGB: sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 181a StGB: Zuhälterei (ab 2017)
§ 184i StGB: sexuelle Belästigung (ab 2022)
b) Straftaten gegen das Leben:
§ 211 StGB: Mord
§ 212 StGB: Totschlag
§ 213 StGB: minder schwerer Fall des Totschlags
c) Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit:
§ 223 StGB: Körperverletzung
§ 224 StGB: gefährliche Körperverletzung
§ 226 StGB: schwere Körperverletzung
§ 227 StGB: Körperverletzung mit Todesfolge
d) Straftaten gegen die persönliche Freiheit:
§ 232a StGB: Zwangsprostitution (ab 2017)
§ 238 StGB: Nachstellung beziehungsweise Stalking
§ 239 StGB: Freiheitsberaubung (ab 2017)
§ 240 StGB: Nötigung (ab 2017)
§ 241 StGB: Bedrohung
§ 235 StGB: Entziehung Minderjähriger (ab 2022)
Nicht berücksichtigt werden Zwangsheirat und Menschenhandel. Im Lagebild „Häusliche Gewalt“, welches das Bundeskriminalamt zum Berichtsjahr 2022 herausgibt, werden zusätzlich zur Partnerschaftsgewalt auch Delikte zur innerfamiliären Gewalt mitbetrachtet, sodass eine Lageübersicht zur häuslichen Gewalt insgesamt gegeben wird. Bei der Partnerschaftsgewalt werden im Bereich der psychischen Gewalt nur die Straftatbestände der Nachstellung (§ 238 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) erfasst. Beleidigung (§ 185 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) können ebenfalls Formen psychischer Partnerschaftsgewalt sein. Für diese Delikte erfolgt keine Opfererfassung in der PKS, daher erfolgt keine Berücksichtigung in diesem Lagebild.
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